Was sind FAQ?

FAQ steht für Frequently Asked Questions und bedeutet häufig gestellte Fragen. In dieser Rubrik haben wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Immobilien zusammengestellt

In welchen Regionen ist e-vente tätig?

e-vente ist schwerpunktmäßig in Mecklenburg – Vorpommern und Brandenburg tätig, grundsätzlich aber sonst bundesweit. Sprechen Sie uns an!

Welche Leistung bietet e-vente an?

  • Vermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien
  • Vermittlung von Flächen der Land- und Forstwirtschaft
  • Immobilienbewertung
  • Planung von Kabeltrassen
  • Vermittlung von Erzeugeranlagen im Bereich Photovoltaik

Was ist ein Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken geregelt sind. Im Grundbuch sind die jeweiligen Eigentümer benannt und enthält alle wesentlichen Rechte, Lasten und Beschränkungen der im Grundbuch gebuchten Grundstücke.

Was ist eine Auflassung im Grundbuch?

Für den Käufer ist die Auflassung die rechtsverbindliche Zusage, als neue Eigentümer in Grundbuch eingetragen zu werden. Die Auflassung ist in der Regel Bestandteil eines notariellen Kaufvertrages und wird nach Kaufpreiszahlung – in der Regel 6 -8 Wochen nach Beurkundung des Kaufvertrages vollzogen.

Was sind Lasten und Beschränkungen in einem Grundbuch?

In der Abteilung 2 des Grundbuchs werden Lasten und Beschränkungen – mit Ausnahme des Grundpfandrechts – vermerkt.
Lasten können beispielsweise sein:

  • Grunddienstbarkeiten
  • Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
  • Reallasten
  • Vorkaufsrechte
  • Nießbrauch
  • Erbrecht

Beschränkungen können beispielsweise sein:

  • Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerk
  • Insolvenzvermerk
  • Nacherbenvermerk
  • Testamentsvollstrecker-Vermerk
  • Sanierungs- und Umlegungsvermerk
  • Verwaltungs- und Benutzungsregelungen bei Miteigentum

Was sind Grundpfandrechte?

Grundpfandrechte entstehen, wenn ein Objekt bzw. eine Immobilie als Sicherheit für ein gewährtes Darlehen dient. Grundpfandrechte sind dingliche Verwertungsrechte, die dem Darlehensgeber das Recht zur Verwertung an bebauten oder unbebauten Grundstücke bei sogenannten notleidenden Krediten verschaffen (zum Beispiel über den Weg der Zwangsversteigerung).

Grundpfandrechte werden als Hypothek oder als Grundschuld in die Abteilung 3 des Grundbuchs unter Benennung ihrer Höhe, des Darlehensgebers mit dem jeweilig vereinbarten Zinssatz eingetragen.

Die Rentenschuld ist eine Abart der Grundschuld und wird in der Weise bestellt, dass nicht wie bei der Grundschuld eine bestimmt Kapitalsumme, sondern in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine Geldrente aus einem Grundstück zu zahlen ist. Im Grundbuch muss ein bestimmter Betrag eingetragen werden, durch dessen Zahlung der Eigentümer die Rentenschuld ablösen kann. Das Recht der Ablösung steht nur dem Eigentümer zu.

1) Die Baulast – das unbekannte Wesen…..

Baulasten sind eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung durch die Abgabe einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte, das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Regelungen zu den Baulasten finden sich in den Bauordnungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer. Ausnahme ist das Bundesland Bayern: In Bayern gibt es keine Baulasten und kein Baulastenverzeichnis. Die entsprechenden Verpflichtungen werden dort als Grunddienstbarkeiten in der Abteilung 2 des Grundbuchs eingetragen.

Der Eintrag einer Baulast im Baulastenverzeichnis hat einen, den Immobilienwert durchaus wertbeeinflussenen Charakter. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes hat daher die Kenntnis von eventuellen Baulasten eine wesentliche Bedeutung. Eine Baulast stellt nur dann keine Wertbeeinträchtigung dar, wenn der tatsächliche Objektbestand und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit mit der baurechtlichen Zulässigkeit übereinstimmen.

Deshalb empfiehlt es sich für kaufwillige Immobilienerwerber, einen Blick in das Baulastenverzeichnis zu werfen, damit sich nicht hinterher böse Überraschungen auftun. Aber auch an Grundstückseigentümer, an die der Wunsch des Nachbarn herangetragen wird, eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Baubehörde abzugeben, sollten sich intensiv mit der Thematik befassen. Hier geht es um den Wert der eigenen Immobilie mit weitreichenden Folgen.

Arten von Baulasten:
Abstandflächenbaulast, Vereinigungsbaulast, Standsicherheitsbaulast, Erschließungsbaulast, Stellplatzpflichtbaulast

Beispiele für Baulasten:
Ein Grundstück liegt nicht an einer öffentlich-rechtlichen Straße, Der Nachbar duldet die Zufahrt über sein Grundstück und übernimmt die öffentlich-rechtliche Sicherung auf sein Grundstück durch Eintragung einer Baulast.

Die Abstandsflächen für ein Bauvorhaben können nicht auf dem Baugrundstück untergebracht werden. Der Nachbar gestattet die Eintragung einer Baulast, dass sich fehlende Abstandfläche auf sein Grundstück erstrecken kann. Für den Baulastgeber wird durch die erteilte Abstandflächenbaulast die Möglichkeit, sein eigenes Grundstück baulich stärker nutzen zu wollen, eingeschränkt.

Was ist ein Energiepass?

Der Begriff Energiepass wurde nur bis zum Jahr 2004 verwendet. Aktuell wird hierfür der Begriff Energieausweis verwendet.

Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis ist ein Dokument, welches ein Gebäude energetisch bewertet. Die Ausstellung, Verwendung, Grundsätze sowie Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der Energieeinsparungsverordnung (kurz: EnEV) geregelt. Die Vorlage eines Energieausweises ist verpflichtend für jeden Grundstückseigentümer, welcher seine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten möchte. Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten und zulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis 15.000 Euro. Die Verhängung des Bußgeldes und des damit verbundenen Ordnungs-widrigkeitsverfahrens erfolgt in den meisten Bundesländern durch die unteren Bauaufsichtsbehörden.

Unterschieden wird beim Energieausweis zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen.

Wer braucht einen Energieausweis?

  • Eigentümer neu zu errichtender Gebäude.
  • Eigentümer von Gebäuden, für die ab dem 01. 10. 2007 eine Baugenehmigung beantragt oder eine Bauanzeige erstattet oder mit der Bauausführung begonnen wurde.
  • Eigentümer bestehender Gebäude, wenn bestimmte bauliche Änderungen oder Erweiterungen vorgesehen sind und dabei Berechnungen nach der EnEV für das gesamte Gebäude vorgenommen werden.
  • Eigentümer, die Gebäude oder Wohnungen vermieten, verpachten, verleasen.
  • Eigentümer, die mit Gebäuden bebaute Grundstücke, Erbbaurechte oder selbstständiges Gebäudeeigentum, Wohnungs- oder Teileigentum verkaufen wollen.

Ausweispflichten für Bestandsgebäude:

  • Seit 1. 10. 2007 gilt Ausweispflicht, wenn bereits nach früheren Vorschriften ein Energieausweis ausgestellt wurde.
  • Seit 1. 07. 2008 besteht Ausweispflicht für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden.
  • Seit 1. 01. 2009 gilt die Ausweispflicht für Wohngebäude, die ab 1966 fertig gestellt wurden.

Wer braucht keinen Energieausweis?

  • Wer in seinem eigenen Haus wohnt und nicht vermieten oder verkaufen will, es sei denn, er ist Eigentümer eines neuen Hauses, für das ab dem 1. 10. 2007 eine Baugenehmigung beantragt oder eine Bauanzeige erstattet oder mit der Bauausführung begonnen wurde. Eigentümer neuer Häuser müssen den Behörden gegenüber einen Ausweis vorlegen können!
  • Besitzer von Baudenkmälern. Sie können das Denkmal vermieten oder verkaufen, ohne einen Energieausweis vorlegen zu müssen. Es ist ratsam, sich dies von der zuständigen Denkmalschutzbehörde bestätigen zu lassen. Die einzelnen Behörden handhaben dies unterschiedlich. Denkmalbesitzer müssen sich auch bei allen Umbau- und Sanierungsvorhaben immer vorher mit der zuständigen Behörde abstimmen.
  • Wer ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmeter Nutzfläche besitzt.
  • Vermieter, die schon vermietet hatten, bevor der Ausweis zur Pflicht wurde.